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STATUTEN

Verein aaremusik.ch

mit Sitz in Aarburg

 

1.            Name und Sitz

Der Verein aaremusik.ch, nachfolgend Verein genannt, ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarburg.

2.            Zweck

Der Verein unterstützt alte und neue, so wie folk und klassische Musikaufführungen, welche an ausgewählten Orten und mit national und international bekannten Musiker:innen realisiert werden.

  •   Der Verein sucht das Ziel zu erreichen durch:
  •   Vermittlung, Durchführung, Unterstützung von Konzerten
  •   Förderung von Kompositionen
  •   Förderung von Instrumentenbau
  •   Unterstützung von Ton- und Bildaufnahmen
  •   Unterstützung von Publikationen
  •   Unterstützung und Förderung von Musiker und Musikerinnen
  •   Unterstützung wohltätiger Aktionen und Veranstaltungen mittels Musik-beiträgen.
  •   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3.       Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen insbesondere aus:

  •   Mitgliederbeiträge
  •   Gönner- und Sponsorengeldern
  •   Weitere Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnissen
  •   Erlös aus Veranstaltungen
  •   Erträgnisse des Vereinsvermögens

4.            Mitgliedschaft

Mitglieder können Privatpersonen und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck gemäß den Statuten unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


5.            Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.

Mitglieder, welche die festgesetzten Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht leisten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.


7.            Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  •  die Generalversammlung
  •  der Vorstand
  •  der Revisor/die Revisorin

8.            Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  •  Wahl des Vorstandes
  •  Wahl des Revisor/der Revisorin
  •  Festsetzung und Änderung der Statuten
  •  Abnahme der Jahresrechnung
  •  Abnahme des Revisoren Berichtes
  •  Beschluss über das Jahresbudget
  •  Festsetzung des Mitgliederbeitrages

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

 

9.            Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich aus:
  •  der Präsidentin/dem Präsidenten
  •  der künstlerischen Direktorin
  •  dem Kassier

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen.

 

10.         Revisor

Die Generalversammlung wählt jährlich einen Revisor/Revisorin oder ein Treuhandbüro, als Revisor. Der Revisor/die Revisorin überprüft Belege, Jahresrechnung, Anlage des Vermögens, Kassaführung des Vereins. Die Feststellungen werden im Revisoren Bericht zusammengefasst.

 

11.         Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin/des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12.         Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13.         Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können an der Generalversammlung abgeändert werden.

 

14.         Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt


 

15.         Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 01.05.2021 angenommen und treten sofort in Kraft.

Sie ersetzten alle früheren Statuten von asiamusic.ch vom 31. Januar 2013

 

Präsident

Künstlerische Direktorin

Kassier

 

Peter Doppelfeld

Jing Yang

Gerhard Färber

 

Aarburg, 01.05. 2021

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